Gesundheitsreform

Staatlich werden die Beitragssätze der Krankenkassen festgelegt. Die Kassen selbst können nach derzeitigen Plänen nur bis zu acht Euro darüber hinaus verlangen. Auch der Arztwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums wird bestraft (§ 87, 2a). Dazu die KBV: “Diese Maßnahme wirkt wie ein virtuelles Budget, in welchem dem Arzt die Verantwortung für das Verhalten des Patienten übertragen wird. Es muss sichergestellt sein, dass diese Regelung nicht bei Überweisungen gilt. Im Übrigen ist dies eine willkürliche Preiskürzung, da der Arzt auf das Verhalten des Versicherten keinen Einfluss hat. Die Verhaltenssteuerung vielmehr muss über erhöhte Zuzahlungen des Versicherten geregelt werden.” Auch die von der KBV kritisierten “arztbezogenen Regelleistungsvolumina” befinden sich noch immer im Referentenentwurf (§ 85 b). Nicht nur, dass deren Prinzipien in Widerspruch zu einer ärztlicherseits geforderten Gebührenordnung stehen. Sie schwächt das im Großen und Ganzen positive “Vertragsarztänderungsgesetz” (s. S. 6 u. 7 in dieser Zeitung), so die KBV: “Die arztgruppenbezogene Ausgestaltung steht zudem in Widerspruch zur Flexibilisierung durch das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) und der in diesem Zuge erforderlichen Unterscheidung des bisherigen Behandlungsfalls in einen Arztfall und einen Betriebsstättenfall (mit unterschiedlichen arztgruppenübergreifenden Kooperationsmöglichkeiten). Der Arztfall kann kein anderes RLV erhalten wie der Betriebsstättenfall.” Liest man den Referentenentwurf, so wird überdeutlich, dass es sich um ein übersteuertes System handelt, das jeglichen Schritt in eine wirkliche Freiberuflichkeit vermissen lässt.

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