Kein Bagatellverstoß
Der Vertrag über diese Partnerschaftsgesellschaft ist der zuständigen Ärztekammer vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange des Arztes stets gewahrt sind. Festzuhalten bleibt damit, dass es zwar Ärzten nicht grundsätzlich verboten ist, ein Gewerbe zu betreiben – doch muss dieses deutlich von der ärztlichen Tätigkeit getrennt sein. Mithin ist strikt zwischen ärztlicher und... mehr