Mehrbedarf (“Hartz IV”) bei Diabetes

Nach dem SGB II („Hartz IV“) oder nach dem SGB XII (Sozialhilfe) wird ein finanzieller Mehrbedarf bei Diabetes nur noch in besonderen Fällen anerkannt.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe wurden überarbeitet (3.Auflage 2008). Diabetes gehört dem entsprechend nicht mehr zu den Krankheiten, für die „in der Regel“ ein finanzieller Mehrbedarf empfohlen wird.

In den aktuellen Empfehlungen heißt es: „Nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin ist bei folgenden Erkrankungen, regelmäßig eine „Vollkost“ angezeigt…u.a.: Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt). Bei den genannten Erkrankungen ist in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen.

Konsequenzen für Diabetiker, die “Hartz IV” beziehen

Die Durchsetzung eines finanziellen Mehrbedarfs wird schwieriger werden, weil sich die Position im Verfahren umgekehrt hat, sodass nicht mehr die Behörde, sondern der Betroffene begründen muss, weshalb von den neuen „Empfehlungen“ – zu seinem Vorteil – abgewichen werden solle.

Er muss deshalb bei den Ermittlungen der Behörde bzw. des Gerichts mitwirken. Dazu sollte ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Es empfiehlt sich auch, den Bedarf selbst zu ermitteln und darzulegen. Wer ein Diabetes-Tagebuch führt, kann auf Erfahrungswerte zurückgreifen und damit nachweisen, welchen Bedarf er in der Vergangenheit hatte. In Frage kommen grundsätzlich wohl nur sog. Ergänzungs-BEs, die erfahrungsgemäß zur Vorbeugung und zum Auffangen von Unterzuckerungen verwendet oder bevorratet werden müssen. Es muss sich um einen Bedarf handeln, der aus medizinischen Gründen zusätzlich zur „normalen“ Ernährung besteht, die aus dem Regelsatz zu bestreiten ist.

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