Schwerbehindertengesetz bei Kindern und Jugendlichen

Schwerbehindertengesetz bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1

Allgemeine Ausführung zum Merkmal “H” / “Hilfsbedürftig” (§ 69 SGB IX in Verbindung mit § 48 SGB X)

Bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus besteht Hilflosigkeit stets bis zur Vollendung des

  • 16. Lebensjahres.Bei Fortbestehen der unausgeglichenen Stoffwechsellage bis zur Vollendung des
  • 18. Lebensjahres (ständige Überwachung erforderlich wegen der Gefahr hypoglykämischer Schocks, sehr strenge Einhaltung der Diät und zur Dosierung des Insulins, sowie im Hinblick auf die notwendigen körperlichen Betätigung).
Nach Erreichen des entsprechenden Lebensalters ist bei Kindern und Jugendlichen zu prüfen ob eine Überwachung oder Anleitung im vorstehenden Sinne noch dauernd erforderlich ist.

Die Voraussetzung für die Feststellung des Merkzeichens “H” sind grundsätzlich erfüllt, wenn eine Person infolge ihrer Behinderung für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, etc.) zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Diese Voraussetzungen sind bei Kinder und Jugendlichen auch erfüllt, solange die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den vorgenannten Verrichtungen und zur Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. Hilfen zum Erfassen der Umwelt, Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen und zum Erlernen der Sprache oder zum Umgang mit Hilfsmitteln oder zur Anwendung regelmäßiger Therapiemaßnahmen oder Überwachung diätetischer Maßnahmen etc.) notwendig ist.

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