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Schwerbehindertengesetz bei Kindern und Jugendlichen

Schwerbehindertengesetz bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 Allgemeine Ausführung zum Merkmal “H” / “Hilfsbedürftig” (§ 69 SGB IX in Verbindung mit § 48 SGB X) Bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus besteht Hilflosigkeit stets bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.Bei Fortbestehen der unausgeglichenen Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ständige... mehr

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