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Urteil: Diabetiker dürfen bei der Zuzahlung sparen

Urteil zu Zuzahlungen bei Diabetes-Hilfsmitteln

© Dan Race - fotolia.com

Fach- und Versandhändler, die Diabetes-Hilfsmittel direkt per Post versenden, dürfen ihren Kunden die Zuzahlung erlassen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 1. Dezember 2016 entschieden. Einige Händler hatten bereits darauf verzichtet – und dürfen nun dabei bleiben.

Diabetes-Hilfsmittel können per Post bestellt werden

Blutzuckerteststreifen, Kanülen für den Insulinpen, Zubehör für Insulinpumpen: Menschen mit Diabetes sind regelmäßig auf Hilfsmittel für die Therapie ihrer chronischen Erkrankung angewiesen. Das Rezept stellt der Arzt aus – eingelöst werden kann es entweder in der Apotheke oder bei einem Fach- und Versandhändler für Diabetesbedarf. Die Händler schicken den Diabetesbedarf per Post nach Hause und rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.

Einige Diabetes-Fachhändler verzichten auf die Zuzahlung

Zwischen 5 und 10 Euro monatlich werden für die Diabetes-Hilfsmittel dabei als Zuzahlung fällig. Einige Fach- und Versandhändler verzichten darauf, ihren Kunden diese Zuzahlung zu berechnen und übernehmen den Betrag selbst. Zu viel Aufwand, extra eine Rechnung auszustellen, so die Begründung. Gegen diese Praxis hatten Wettbewerbsschützer durch mehrer Instanzen geklagt, weil sie Apotheken im Nachteil sahen. Anders als Fach- und Versandhändler dürfen diese nämlich nicht auf die Zuzahlung verzichten.

BGH erlaubt Vezicht auf Zuzahlung

Den Kunden die Zuzahlung zu erlassen ist rechtens, hat am 1. Dezember 2016 der Bundegerichtshof (BGH) entschieden und damit einen Schlussstrich unter einen jahrelangen Rechtsstreit gezogen. Das Gericht sieht den Verzicht nicht als Verzerrung des Wettbewerbs an, sondern als eine Form von Rabattaktion. Die Begründung: Ein Rabatt ist bei Hilfsmitteln möglich, weil die Forderungen auf den Händler übergehen. Der müsste sie von den Kunden “eintreiben”, kann aber auch darauf verzichten, wenn es dies möchte. Das Urteil gilt nicht nur für Diabetes-Hilfsmittel, sondern auch für andere medizinische Hilfsmittel wie Prothesen und Rollstühle. Eine Verpflichtung entsteht daraus für Händler allerdings nicht. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Fach- und Versandhändler, ob er auf die Zuzahlung verzichtet, wenn Sie dort Diabetes-Hilfsmittel bestellen. So können Sie sparen.

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