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Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht
Landesnotarkammer Bayern zeigt Rechtslage in medizinischen Grenzsituationen auf.
Eine Patientenverfügung dokumentiert den verbindlichen Willen des Patienten über den Abbruch oder die
Aufrechterhaltung lebenserhaltender Maßnahmen. Diese Entscheidung muss von Ärzten und Angehörigen respektiert
werden. Darauf weist die Landesnotarkammer Bayern jetzt hin.
Die Patientenverfügung kann jedoch nicht jede denkbare Krankheitssituation und schon gar nicht zukünftige
Untersuchungs- und Heilungsmethoden voraussehen. "Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht", rät
deshalb Hans-Ulrich Sorge, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Denn nur mit einer Vorsorgevollmacht
kann eine Vertrauensperson dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen. Sorge: "Beide Instrumente
gehören zusammen."
Angehörige, egal ob Ehepartner oder Kinder, haben in Fragen des Behandlungsabbruchs nämlich kein eigenes
Mitspracherecht. "Vielen Ehepaaren ist gar nicht bewusst, wie schwach ihre Rechtsposition in so elementaren Fragen
ist", sagt Hans-Ulrich Sorge. Ohne Vorsorgevollmacht müssen sie damit rechnen, dass ein gerichtlicher Betreuer
bestellt wird und dann als Fremder über Leben und Tod eines Angehörigen entscheidet.
Wegen der umfassenden rechtlichen Auswirkungen von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung rät die Notarkammer
außerdem dazu, juristischen Beistand einzuholen. In Bayern wird diese Aufgabe unter anderem von über 500 Notaren
übernommen. Die Kosten von notarieller Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung liegen je nach Umfang und
Vermögen zwischen 15 und 400 Euro. Eine Adressliste der bayerischen Notare erhalten Interessenten bei der
Landesnotarkammer Bayern (www.notare.bayern.de).
Vorsorgeverfügungen können zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registriert werden. Diese
einzigartige neue Datenbank stellt sicher, dass Ärzte und Gerichte im Notfall rund um die Uhr Zugriff auf die wichtigsten
Daten haben - und medizinische Entscheidungen dann im Sinne des Patienten treffen können
(www.vorsorgeregister.de). |
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[07.04.2005], Quelle: Landesnotarkammer Bayern
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