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Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht

Landesnotarkammer Bayern zeigt Rechtslage in medizinischen Grenzsituationen auf.

Eine Patientenverfügung dokumentiert den verbindlichen Willen des Patienten über den Abbruch oder die Aufrechterhaltung lebenserhaltender Maßnahmen. Diese Entscheidung muss von Ärzten und Angehörigen respektiert werden. Darauf weist die Landesnotarkammer Bayern jetzt hin.

Die Patientenverfügung kann jedoch nicht jede denkbare Krankheitssituation und schon gar nicht zukünftige Untersuchungs- und Heilungsmethoden voraussehen. "Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht", rät deshalb Hans-Ulrich Sorge, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Denn nur mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen. Sorge: "Beide Instrumente gehören zusammen."

Angehörige, egal ob Ehepartner oder Kinder, haben in Fragen des Behandlungsabbruchs nämlich kein eigenes Mitspracherecht. "Vielen Ehepaaren ist gar nicht bewusst, wie schwach ihre Rechtsposition in so elementaren Fragen ist", sagt Hans-Ulrich Sorge. Ohne Vorsorgevollmacht müssen sie damit rechnen, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird und dann als Fremder über Leben und Tod eines Angehörigen entscheidet.


Wegen der umfassenden rechtlichen Auswirkungen von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung rät die Notarkammer außerdem dazu, juristischen Beistand einzuholen. In Bayern wird diese Aufgabe unter anderem von über 500 Notaren übernommen. Die Kosten von notarieller Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung liegen je nach Umfang und Vermögen zwischen 15 und 400 Euro. Eine Adressliste der bayerischen Notare erhalten Interessenten bei der Landesnotarkammer Bayern (www.notare.bayern.de).

Vorsorgeverfügungen können zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registriert werden. Diese einzigartige neue Datenbank stellt sicher, dass Ärzte und Gerichte im Notfall rund um die Uhr Zugriff auf die wichtigsten Daten haben - und medizinische Entscheidungen dann im Sinne des Patienten treffen können (www.vorsorgeregister.de).

[07.04.2005], Quelle: Landesnotarkammer Bayern



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