Diabetes und Führerschein
Der Erwerb und der Erhalt der Fahrerlaubnis hat für Diabetiker grundsätzlich die gleiche, herausragende Bedeutung wie für Stoffwechselgesunde. Der Führerschein kann für private wie für berufliche Zwecke von Bedeutung, wenn nicht unentbehrlich sein. Für akut oder chronisch kranke Menschen wie Diabetiker gelten besondere Bestimmungen, die in diesem Kapitel beschrieben werden.
1. Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
Dabei prüft die Führerscheinstelle, ob der Bewerber körperlich und geistig zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Die Behörde orientiert sich an der Fahrerlaubnisverordnung (Anlagen 4, 5 und 6), bei Diabetikern insbesondere an der Anlage 4 "Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" und an den "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" (vgl. Kasten). In den Begutachtungs-Leitlinien hat die Deutsche Diabetes Gesellschaft die Diabetiker unabhängig von Typ oder Behandlungsform in 3 Risikogruppen eingeteilt, die bestimmte Führerscheinklassen erwerben dürfen.
Risikogruppe 1 darf Fahrzeuge uneingeschränkt führen. Sie umfasst Diabetiker, die nur mit
- Diät
- Medikamenten zur Besserung der Insulinresistenz (v.a. Metformin und die "Insulinsensitizer" Rosiglitazon und Pioglitazon)
- und/oder resorptionsverzögernden Mitteln (z.B. Acarbose)
behandelt werden.
Diabetiker dieser Gruppe können i.d.R. uneingeschränkt am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.
Risikogruppe 2 darf nur eingeschränkt Fahrzeuge führen: Sie umfasst Patienten, die
- Diät und
- blutzuckersenkende Medikamente wie Sulfonylharnstoffe, aber
- kein Insulin
anwenden.
Zu den blutzuckersenkenden Sulfonylharnstoffen zählen z.B. Glibenclamid, Glibornurid, Glimepirid, Gliquidon, Glisoxepid, Glipizid. Bei Diabetikern dieser Gruppe besteht eher selten die Gefahr einer Unterzuckerung (sie ist aber nicht ausgeschlossen; die Gefahr von Unterzucker wegen langanhaltender Wirkung ist am stärksten bei Glibenclamid, dem meistverordneten Sulfonylharnstoff).
Die Patienten können in der Regel uneingeschränkt den gestellten Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht werden. Bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird, muss durch ein ärztliches Gutachten eine gute Stoffwechseleinstellung ohne Unterzuckerung nachgewiesen werden.
Risikogruppe 3 darf Fahrzeuge nur eingeschränkt oder gar nicht führen: Sie umfasst
- Mit Diät und Insulin, auch
- mit Insulin und oralen Antidiabetika behandelte Diabetiker
Insulinpflichtige Diabetiker vom Typ l oder Typ 2, Patienten unter intensivierter Insulintherapie (ICT) und Insulinpumpenträger sind vom Grundsatz her durch Unterzucker gefährdet. Sie sind deshalb in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 können sie jedoch führen, wenn davon auszugehen ist, dass sie auftretende Hypoglykämien wie auch Hyperglykämien bemerken und erfolgreich behandeln können. In der Regel setzt dies Stoffwechselselbstkontrollen voraus. Fahrzeuge dürfen nur geführt werden, wenn Unterzuckerungen frühzeitig wahrgenommen werden und erfolgreich behandelt werden können. Regelmäßige Stoffwechseluntersuchungen durch den Arzt im Abstand von 6 Wochen sind erforderlich. Nachbegutachtungen können im Abstand von 2 Jahren verlangt werden.
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft:
- Wer als Diabetiker zu schweren Stoffwechselentgleisungen mit Hypoglykämien (Unterzuckerung) mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen oder Hyperglykämien (Zucker über Normalbereich) mit aus- geprägten Symptomen, wie z.B. Schwäche, Übelkeit, Erbrechen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen neigt, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.
- Wer nach einer Stoffwechseldekompensation (Entgleisung) erstmals oder wer überhaupt neu eingestellt wird, ist so lange nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, bis die Einstellungsphase durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (inkl. der Normalisierung des Sehvermögens) abgeschlossen ist.
- Bei ausgeglichener Stoffwechsellage sind im Umgang mit der Erkrankung informierte Diabetiker, die mit Diät, oralen Antidiabetika oder mit Insulin behandelt werden, in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Klassen A, Al, B, BE, M, L, T) sicher zuführen.
- Wer als Diabetiker mit Insulin behandelt wird, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Klassen C, Cl, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) gerecht zu werden. Ausnahmen setzen außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im Einzelnen zu beschreiben sind. Eine regelmäßige Nachbegutachtung im Abstand von höchstens zwei Jahren ist erforderlich.
- Diabetiker, die mit oralen Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp behandelt werden, sind in der Regel in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden, wenn vor der Genehmigung eine gute Stoffwechselführung ohne Hypoglykämien über etwa drei Monate vorlag. Nachbegutachtungen sind im Abstand von höchstens drei Jahren erforderlich.
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Fahrzeuggruppen für Diabetiker nach Führerscheinklassen
Fahrzeuggruppe 1 (leichte bzw. langsame Kraftfahrzeuge) |
A
Al
B
M
L
T |
Motorräder,
Leichtkrafträder
Kraftwagen bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (PKW)
Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Traktor bis 32 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h,
Traktor über 32 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h |
Fahrzeuggruppe 2 (schwere Fahrzeuge bzw. Fahrgastbeförderung)
Alle Fahrzeuge dürfen Anhänger bis 750 kg führen. Schwerere Anhänger erfordern die durch ein
zusätzliches E gekennzeichnete Fahrerlaubnis. |
C
Cl
D
D1 |
Kraftwagen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (LKW, unbeschränkt)
Kraftwagen von 3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
Bus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätze
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Fahrerlaubnis-Voraussetzungen in Kürze:
- Nicht Insulin-behandelte Diabetiker dürfen uneingeschränkt KfZ führen.
- Insulinbehandelte Diabetiker dürfen grundsätzlich nach erteiltem ärztlichen Attest und bei regelmäßiger (Selbst-)Kontrolle Auto und Motorrad fahren - aber keine Busse und LKW.
- Diabetiker, die zu schweren Unter- oder Überzuckerungen mit Kontrollverlusten neigen, dürfen kein KfZ führen.
2. Meldung an die Führerscheinstelle
Diabetes mellitus gehört nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten. Eine Neuerkrankung muss nicht per se an die Verkehrsbehörde bzw. Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden.
Bei der Beantragung der Fahrerlaubnis müssen Fragen nach dem Gesundheitszustand wahrheitsgemäß beantwortet werden. Kommt es z.B. zu einem verschuldeten Unfall, kann eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen: Wird bei der Unfallaufnahme der Verdacht auf eine Unterzuckerung erweckt, wird dies durch die Polizei protokolliert und kann bei der Klärung der Schuldfrage eine Rolle spielen. Es ergeht eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde, die eine ärztliche Begutachtung anordnen kann.
3. Entzug der Fahrerlaubnis
Zum Entzug der Fahrerlaubnis können krankheits- oder behandlungsbedingte Komplikationen führen, wie z.B.
- Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen
- Unterzucker-Wahrnehmungsstörung
- labile Stoffwechsellage bei Neueinstellung oder Umstellungen
- Glaukom, Retinopathie u.a. Augenkrankheiten
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