Diabetiker im Straßenverkehr
1. Allgemein
Diabetes mellitus ist eine Erkrankung von verkehrsmedizinischer Bedeutung. Durch behandlungsbedingte Nebenwirkungen oder aber auch durch Folgeschäden der Krankheit, z.B. an den Augen, kann die Fahrtauglichkeit oder sogar die allgemeine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeschränkt sein. Dies gilt insbesondere für Insulin-behandelte Patienten (Typ1-, aber auch Typ-2-Diabetiker), die unter der Behandlung Hypoglykämien (Unterzuckerungen) erleiden oder sogar eine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung haben. Diese Gruppe, insbesondere junge Typ-1-Diabetiker, weist ein höheres Unfallrisiko auf und ist nur eingeschränkt oder gar nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges tauglich. Hingegen sind gut eingestellte Diabetiker und solche, die lediglich mit Diät und oralen Antidiabetika behandelt, nicht unbedingt häufiger in Verkehrsunfälle verwickelt als Nichtdiabetiker. Dies haben Untersuchungen zur Unfallhäufigkeit von Diabetikern in den letzten Jahren gezeigt.
2. Voraussetzungen
Für alle Kraftfahrer gleichermaßen verbindlich sind bei der Teilnahme am Straßenverkehr die gesetzlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (STVG), der Straßenverkehrsordnung (STVO) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
§ 1 STVO:
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 2 FeV: Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Straßenverkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen. |
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3. Sichere Teilnahme am Straßenverkehr
- im eigenen Interesse und zur Sicherheit anderer:
3.1. Allgemein:
- auf eine gute Stoffwechseleinstellung achten
- häufig den Blutzucker selbst kontrollieren
- bei Unregelmäßigkeiten mit ihrem Arzt eine Therapieänderung besprechen
- halbjährlich die Sehleistung untersuchen lassen
- ggf. an einem Hypoglykämie-Wahrnehmungstraining teilnehmen (in einigen Schulungszentren angeboten)
3.2. Vor und während der Autofahrt:
- Auch bei kürzeren Fahrten, das Blutzuckermessgerät und Teststreifen mitführen. Aus juristischen Gründen sollten Blutzuckerbestimmungen dokumentiert werden.
- Der Blutzucker beim Start sollte mindestens 100 mg/dl betragen. Bereits bei Werten unter 70 mg/dl lässt die Fahrsicherheit nach. Ein Blutzuckerwert knapp über der Hypoglykämie-Grenze (50 mg/dl) bedeutet: Nicht fahren.
- Spätestens alle zwei Stunden ein Pause machen, dann ist eine Kontrollmessung fällig. Bei Bedarf, etwa wenn noch ein Insulin-Bolus wirkt, auch öfter.
- Im Fahrzeug an einem gut erreichbaren Ort immer eine ausreichende Menge von schnell wirksamen Kohlenhydraten (Traubenzucker, Würfelzucker, flüssiger Traubenzucker) griffbereit halten. Beifahrer sollten diesen Ort ebenfalls kennen.
- Beim geringsten Verdacht auf Unterzuckerung die Fahrt sofort unterbrechen. Schnell wirksame Kohlenhydrate einnehmen.
- Warten, bis die Unterzuckerung sicher überwunden ist, erst dann die Fahrt fortsetzen.
- Auch bei längeren Autofahrten die gewohnte Tagesverteilung der Mahlzeiten und der Insulininjektionen einhalten.
- Lange Nachtfahrten möglichst vermeiden
- Stau einkalkulieren!
4. Was tun bei einem Verkehrsunfall?
Am Unfallort müssen Angaben zur Person gemacht werden. Es empfiehlt sich, keine eigenständigen Bekenntnisse zu Schuldfrage oder Krankheit zu geben. Unterzuckerung nicht als Unfallursache angeben, direkte Fragen der Polizei aber wahrheitsgemäß beantworten! V.a. nach schweren Unfällen schnell einen Anwalt zu Rate ziehen.
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