Grad der Behinderung - FAQ

Häufig gestellte Fragen

Sind die Gerichte an die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" gebunden?

Nein, es handelt sich dabei nur um "Anhaltspunkte", und nicht um bindende Rechtsnormen.

Ein Patient mit Diabetes, der unter erheblichem Therapieaufwand (z. B. ICT mit 4 Insulininjektionen/Tag) gut eingestellt ist, wird nach den bisherigen Anhaltspunkten niedriger eingestuft (mit einem GdB von 40) als ein anderer insulinpflichtiger Diabetiker, der aufgrund einer unzureichenden Therapie schlecht eingestellt ist und zu häufigen Hypoglykämien neigt (GdB von 50).


Auch die Patienten, die hauptsächlich z.B. deshalb schlecht eingestellt sind, weil sie die Therapieempfehlungen des Arztes nicht befolgen, würden womöglich ebenfalls einen höheren GdB erhalten als die Diabetiker, die gewissenhaft alle Therapieempfehlungen umsetzen.

Zusatz eines aufmerksamen Lesers (Dr. H. aus H.):
... laut der benannten (aktuellen!) Gutachterrichtlinie erhalten die Diabetiker Typ 1, die mehrmals täglich spritzen (und keine Folgeschäden haben), einen Grad der Behinderung von 30 ...


Wo bekommt man Antragsformulare?

Auf dem Rathaus am Wohnort.


Wo stellt man einen Antrag?

Beim Versorgungsamt. Die Adresse des zuständigen Versorgungsamts ist über das für den Wohnort zuständige Rathaus, über den Hausarzt oder den mitbehandelnden Diabetologen zu erfahren.


Was sollte dem Antrag beigefügt sein?

Alle relevanten Befunde, Laborergebnisse und ärztlichen Gutachten.


Welche Aufgabe hat das Versorgungsamt?

Das Versorgungsamt hat die Aufgabe, den Grad einer Behinderung zu ermitteln und festzustellen und dem entsprechend einen Behindertenausweis auszustellen. D. h. die Aufgabe des Versorgungsamts besteht darin, den Grad der Behinderung zu beurkunden (festzustellen) und nicht darin, den Grad der Behinderung festzusetzen. Vom Amt wird entsprechend den Angaben des Antrags ggf. unter Hinzuziehung eines Amtsarztes überprüft, ob eine Behinderung besteht.


Was erfolgt bei positiver Reaktion des Versorgungsamts?

Der Antragsteller erhält einen "Feststellungsbescheid", aus dem der Umfang, d. h. der Grad der Behinderung ("GdB") hervorgeht.


Was ist zu tun, wenn ein Antrag abgelehnt oder der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft wird?

Gegen einen Bescheid vom Versorgungsamt kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird diesem Widerspruch nicht stattgegeben, so kann innerhalb eines weiterem Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren ist kostenfrei; ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des oft komplizierten Sachverhalts wird die Zuziehung eines spezialisierten Anwaltes empfohlen. Hier hilft z. B. der VdK oder der DDB.


Sozial-Gerichtsurteile nehmen auch Bezug auf den GdB-Katalog der Deutschen Diabetes-Gesellschaft:

SG Düsseldorf, Urteil vom 5. 3. 2003 (AZ.: S 31 SB 388/01): Nach Auffassung des Gerichts sind die Anhaltspunkte für eine Einstufung der Diabetiker nicht mehr zeitgemäß. Als aktueller Stand der Wissenschaft sei vielmehr der von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft herausgegebene Katalog zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) beim Diabetes mellitus heranzuziehen.

SG Aachen, Urteil vom 19. April 2004 - S 12 SB 144/03: Nach dem Wortlaut der Anhaltspunkte Nr. 26.15 kommt es darauf an, ob ein Diabetes mellitus Typ 1 gut oder schwer einstellbar ist, und nicht darauf, ob er gut oder schlecht eingestellt ist. Damit kann auch ein Diabetes schwer einstellbar sein und einen Grad der Behinderung von 50 verursachen, der tatsächlich nicht mit häufigen Entgleisungen einhergeht, wobei dies aber auf die optimale Mitarbeit des Patienten zurückgeht.

Lesen Sie hierzu auch die Empfehlungen der DDG als PDF (760KB)





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