Schwerbehindertengesetz

Nach § 3 des Schwerbehindertengesetzes ist derjenige behindert, welcher länger als 6 Monate an einer Krankheit leidet. Beim Diabetes mellitus hängt der Grad der Behinderung von der Therapieform und von der Einstellbarkeit ab.

Schwerbehindert ist ein Diabetiker, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Liegen mehrere Behinderungen vor, z. B. bei Folgeerkrankungen oder durch zusätzlich zum Diabetes bestehende Erkrankungen, so wird der Grad der Behinderung durch die Beurteilung der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgelegt.

Je nach dem Grad der festgestellten Behinderung besteht die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet für das Arbeitsrecht:


Schwerbehinderte (Grad der Behinderung 50 %) haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser tritt nach Dauer eines Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten ein. Beabsichtigt der Arbeitgeber, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zu kündigen, so muß er vorher schriftlich die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einholen. Hinsichtlich des Kündigungsschutzes können sich auch Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % gleichstellen lassen, d. h. hinsichtlich des Kündigungsschutzes die gleichen Rechte genießen.

Steuerlicher Nachteilsausgleich: Im Rahmen des Einkommensteuergesetzes können Steuerfreibeträge geltend gemacht werden, deren Höhe mit dem Grad der Behinderung ansteigen. Weitere Nachteilsausgleiche bestehen z. B. bei Beförderung und Verkehr (Ermäßigungen bei der Bahn, bei der Kraftfahrsteuer, reservierte Parkflächen),

Freibetrag bei der Wohngeldberechnung, reduzierte Rundfunkgebühren, Eintrittsermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen.

Anträge zur Feststellung der Behinderung sind auf den Rathäusern zu bekommen bzw. ist dort Auskunft zu erlangen, wo die Anträge zu bekommen sind.

Scheint dem Antragsteller die Bewertung des Behindertengrades für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er Widerspruch einlegen und Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Dies führt bei nahezu 50 % zumindest zu einem Teilerfolg. Bei einer solchen Klage sind keine Prozeßkosten zu befürchten, es besteht kein Anwaltszwang. Dem Sozialgericht ist lediglich zu begründen, warum Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt wird.

Versicherungen: Lebens- und Private Krankenversicherungen verlangen von Diabetikern bei Abschluß des Vertrages meist einen Risikozuschlag oder sie lehnen die Versicherung ganz ab. Hier sollten verschiedene Angebote verglichen werden. Weiter hilft auch die Selbsthilfeorganistation Deutscher Diabetikerbund.

Weitere Informationen zum Thema Diabetes und Versicherungen erhalten Sie hier.

Lesen Sie hierzu auch die Empfehlungen der DDG als PDF (760KB)





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