Berufswahl und Arbeitsplatz
Diabetiker ohne schwerwiegende andere Krankheiten oder schwere Diabeteskomplikationen können alle Berufe und Tätigkeiten ausüben, zu denen sie nach Neigung, Begabung, praktischen Fähigkeiten und Ausbildung geeignet erscheinen.
Wahl und Ausübung eines Berufes oder einer Tätigkeit können durch bestimmte Bedingungen des Berufes eingeschränkt sein:
Grundsätzlich sind all jene Berufe für Diabetiker problematisch, bei denen eine Gefährdung von sich selbst oder von anderen Menschen durch Unterzuckerung möglich ist:
- Berufliche Personenbeförderung (Taxi, Bus, Zug, Flugzeug)
- Verantwortliche Überwachungsfunktion (z. B. Straßen-, Bahn-, Luftverkehr)
- Berufsmäßiger Waffengebrauch (z. B. Polizei, Militär)
- Arbeiten mit Absturzgefahr (z. B. Dachdecker, Maurer)
Nicht für alle diese Berufe existieren klar definierte Verordnungen oder Gesetze,welche Diabetikern entsprechende Tätigkeiten verbieten. Im Einzelfall ist es möglich, unter geeigneten Bedingungen einen dieser Berufe trotzdem zu ergreifen oder ihn weiter auszuüben. Voraussetzungen hierfür sind
- ausreichende Information und Schulung im Umgang mit der Stoffwechselstörung
- Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt und einem Diabetologen
- selbständige Angleichung von Nahrungs- und Insulinzufuhr an wechselnde Lebensbedingungen für eine konsequente, dokumentierte Stoffwechselselbstkontrolle
Ist die Ausführung eines Berufes nicht oder nicht mehr möglich, kann ein Diabetiker meist eine Umschulungsmaßnahme beantragen.
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Tipps für Bewerbungen
Diabetiker müssen bei Bewerbungen nicht von sich aus auf den Diabetes hinweisen, diesen im Personalfragebogen nicht angeben und die Frage nach einem Diabetes nicht wahrheitsgemäß beantworten, wenn sie davon ausgehen können, dass der Diabetes ihre Leistungsfähigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht beeinträchtigt.
Dagegen ist die Frage nach einer Schwerbehinderung wahrheitsgemäß zu beantworten, hier können unwahre Angaben zur Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses führen.
Die Mitteilung einer Schwerbehinderung muss nur auf Anfrage vorgenommen werden.
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Am Arbeitsplatz
Diabetiker haben kein Recht auf Sonderpausen, z.B. zum Messen oder Spritzen.
Der Arbeitgeber kann unter Umständen offen vorgenommenes Blutzuckermessen und Spritzen untersagen, z.B. bei Mitarbeitern/-innen im Gastronomie- und Servicebereich.
Beendigung von Arbeitverhältnissen
Ein Diabetiker genießt, wenn zuvor Schwerbehinderung festgestellt wurde, einen erhöhten Kündigunsschutz.
Diabetes allein ist im Übrigen kein Kündigungsgrund.
Lesen Sie hierzu auch die
Empfehlungen der DDG als PDF (760KB)
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