Der diabetische Fuß

Medizinische Fußpflege verordnungsfähig

Die medizinische Fußpflege ist bei Diabetikern auf einem entsprechenden Formular (z.B. Heilmittelrezept) verordnungsfähig.

Es handelt sich um zwei fest definierte Tätigkeiten, welche auf dem Heilmittelrezept vermerkt werden können:

  • Hornhautabtragung
  • Nagelbearbeitung
  • Podologische Komplexbehandlung*
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Wundreinigung, Behandlung und Vorsorge beim diabetischen Fußsyndrom und chronischen Wunden.

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Voraussetzungen:

  • Die Veränderungen des Fußes müssen Folge des Diabetes mellitus sein, d.h.. es muss sich um ein diabetisches Fußsyndrom mit Veränderungen der Haut und/oder Zehennägel bei nachgewiesenen Gefühlsstörungen und/oder Durchblutungsstörungen der Füße handeln.
  • Ein Rezept darf nur dann ausgestellt werden, wenn ohne die rezeptierte Behandlung Folgeschäden, wie Entzündungen oder Wundheilungsstörungen drohen.
  • Entsprechend den gebräuchlichen Einteilungen handelt es sich um ein diabetisches Fußsyndrom im Stadium 0 (Einteilung nach Wagner).
  • Hautdefekte oder Entzündungen im Bereich der Füße (ab Wagner-Stadium I) dürfen vom medizinischen Fußpfleger nicht behandelt werden.
  • Vor jeder Verordnung (Erstverordnung, Folge- oder Langfristverordnung) muss der Arzt eine Eingangs- oder Folgediagnostik der Füße durchführen.
  • Fußpfleger dürfen die verordnete Therapie nur dann durchführen, wenn sie dazu eine spezielle Ausbildung, Praxisausstattung und Genehmigung haben.

* Durchgeführt werden dürfen solche Behandlungen auf Verordnung nur durch zugelassene Podologen. Nachzulesen unter:
www.g-ba.de/downloads/62-492-65/RL-Heilmittel-04-12-21.pdf (PDF/159KB)


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